Nach Attacke auf Türsteher: Prozess um Leipziger Hooligan-Shirt teilweise geplatzt

Zwei Anhänger des 1. FC Lok Leipzig sind wegen eines Hooligan-T-Shirts angeklagt. In das Urteil gegen sie soll auch ihre Vorstrafe einfließen: Beide waren wegen der Attacke auf einen Türsteher auf Mallorca verurteilt worden. Doch mit der Urteilsschrift gibt es ein Problem.

Der Prozess um das Skandal-T-Shirt von Hooligans des 1. FC Lok Leipzig ist teilweise geplatzt. Lediglich bei einem der drei Angeklagten konnte das Verfahren abgeschlossen werden. In den anderen beiden Fällen stoppten nach Informationen des Amtsgerichts eine Erkrankung und eine fehlende Übersetzung die juristische Aufarbeitung vorerst.

Seit Ende Mai sollten sich Johannes H. (24) und Robert F. (24) aus dem Raum Leipzig wegen strafbarer Kennzeichenverletzung verantworten. Beide waren im Mai 2021 wegen eines brutalen Angriffs auf einen senegalesischen Türsteher (44) im Megapark am Ballermann auf Mallorca zu zwei Jahren Gefängnis auf Bewährung sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 150 000 Euro verurteilt worden. Etwa zur gleichen Zeit sollen sie ein T-Shirt für die Fanszene angeboten haben.

Es war mit dem offiziellen Logo von Lok Leipzig versehen, einer geschützten Marke, und enthielt Bezüge zu dem Vorfall auf der Balearen-Insel. „Lok auf Malle – nur Krawalle“ war darauf zu lesen. Abgebildet waren zwei gelbe Figuren, die einen schwarzen Mann verprügeln. Auf der Vorderseite stand „Inselverbot – wir kommen wieder“ – eine Anspielung darauf, dass die Leipziger während der Bewährungszeit von fünf Jahren Mallorca nicht betreten dürfen. Seinen Strafantrag hatte der Fußballverein zurückgezogen, weil es mit den Angeklagten zu einem Täter-Opfer-Ausgleich kam. Allerdings verfolgte die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit von Amts wegen.

Eingestellt gegen Zahlung einer Geldauflage wurde das Verfahren gegen Felix B. (27). Er war wegen des T-Shirts angeklagt, hatte aber nichts mit dem Übergriff auf Mallorca zu tun. Bei den anderen beiden Angeklagten will das Amtsgericht das Urteil aus Spanien mit in seine Entscheidung einbeziehen. Doch dies ist nun ein Problem: Nach Gerichtsangaben konnte die Urteilsschrift nicht rechtzeitig ins Deutsche übersetzt werden, sodass der Prozess nicht in der vorgegebenen Frist fortgesetzt werden kann. Laut Strafprozessordnung darf eine Hauptverhandlung lediglich bis zu drei Wochen unterbrochen werden.

Daher wurde das Verfahren gegen Robert F. zunächst ausgesetzt. Der Prozess muss zu einem späteren Zeitpunkt von vorn begonnen werden. Bisher gab es zwei Verhandlungstage. Zuvor war das Verfahren gegen Johannes H. abgetrennt worden. Dieser war erkrankt.

LVZ